Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von New Media Concepts e.K. (im folgenden: NMC) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von NMC abweichende Bedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, NMC hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von NMC gelten auch dann, wenn NMC in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen NMC und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

2. Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

2.1 Sämtliche Preise verstehen sich für Endverbraucher incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Lager zuzüglich Verpackung und Transportkosten.

2.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von NMC sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

2.3 Der Kunde ist zur Aufrechnung mit der Zahlungsforderung von NMC nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von NMC unbestritten oder anerkannt sind. Im übrigen ist der Kunde zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3. Lieferbedingungen und Gefahrübergang

3.1 NMC ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

3.2 Soweit der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist gilt folgendes: Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung "ab Werk" auf Gefahr des Kunden.

4. Mängelhaftung/Gewährleistung

4.1 Soweit der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, richten sich die Mängelansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4.2 Ist der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gilt folgendes:

4.2.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegeheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

4.2.2 Soweit der Vertragsgegenstand mangelhaft ist, ist NMC nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist NMC verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

4.2.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

4.2.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

5. Haftung

NMC haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von NMC, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von NMC, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit NMC bezüglich des Vertragsgegenstandes oder Teile desselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet NMC auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die aus dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar am Vertragsgegenstand eintreten, haftet NMC allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. NMC haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder einer Kardinalpflicht betrifft. Das gleiche gilt, wenn dem Kunden Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leistung zusteht. NMC haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

Eine weitergehende Haftung von NMC ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Leistung von NMC ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 NMC behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem zugrunde liegenden Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist NMC berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch NMC liegt ein Rücktritt vom Vertrag.

6.2 Soweit der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gilt folgendes:

6.2.1 NMC behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

6.2.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt jedoch NMC bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer der Forderung von NMC ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von NMC, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. NMC verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann NMC verlangen, dass der Kunde NMC die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.2.3 NMC verpflichtet sich, die NMC zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt NMC.

7. Verzug und Nichtannahme des Vertragsgegenstandes

7.1 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist NMC berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen (bei Verbraucher: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; bei Unternehmern: 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt NMC vorbehalten.

7.2 Unbeschadet der vorstehenden Regelungen sind im Falle des Zahlungsverzuges Mahnkosten wie folgt zu ersetzen, es sei denn, der Kunde weist NMC nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist:
Ø Erste Zahlungserinnerung: € 3,00
Ø Zweite Mahnung mit Mahnkostenpauschale: € 12,50.

8. Datenschutz

NMC gewährleistet, dass die Kundendaten lediglich im Zusammenhang mit der Abwicklung der Bestellung erhoben, gespeichert und genutzt sowie zur internen Marktforschung und zu eigenen Marketingzwecken genutzt werden. NMC wird Kundendaten nicht über diesen Umfang hinaus verwerten oder weitergeben.

9. Rechtswahl, Gerichtsstand und Abtretungsverbot

9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

9.2 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von NMC Gerichtsstand; NMC ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Der Geschäftssitz von NMC ist auch dann Gerichtsstand, falls der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden zum Zeitpunkt der Klage- erhebung nicht bekannt sind.

9.3 Ansprüche aus diesem Vertrag können ohne schriftliche Einwilligung von NMC nicht abgetreten werden.

10. Besondere Bedingungen für Produktionsleistungen der NMC

10.1 Geltungsbereich, Auftragsdurchführung

10.1.1 Diese besonderen Bedingungen gelten für alle Produktionsleistungen von NMC. Unter Produktionsleistungen versteht man Folgendes: Herstellung und/oder Vervielfältigung von optischen und akustischen Datenträgern incl. Verpackungen, Drucksachen und damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen.

10.1.2 NMC ist berechtigt, Aufträge oder Teile des Auftrages durch Subunternehmer ausführen zu lassen.

10.2 Ausgangsmaterialien und Haftung für Beschädigungen dieser Ausgangsmaterialien

10.2.1 Die vom Kunden zu beschaffenden Ausgangsmaterialien, insbesondere Master und Filme sind NMC, nach den Spezifikationen von NMC, in einwandfreiem Zustand frei Haus zu liefern. Bei Verlust oder Beschädigung eines Masters haften wir bei leichter Fahrlässigkeit lediglich für das Herstellen eines neuen Masters, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von € 2.500,00. Die Haftungsbeschränkung entfällt, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Die vorstehende betragsmäßige Begrenzung bei nur leichter Fahrlässigkeit gilt auch für die Fälle, in denen eine Sicherheitskopie nicht vorliegt sowie bei Verlust oder Beschädigung von Filmen und anderen Pro- duktionsgegenständen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass bezüglich der von ihm zu beschaffenden Ausgangsmaterialien Sicherheitskopien vorliegen, bevor er diese an uns übermittelt.

10.2.2 Bestehen seitens NMC berechtigte Bedenken gegen die Verwendungsfähigkeit eines Masters, Lithos oder sonstiger Ausgangsmaterialien, so hat der Kunde NMC unverzüglich ein neues Ausgangsmaterial zur Verfügung zu stellen. Für normalen Verschleiß an Master und Filmen oder anderen wiederholt zu verwendenden Produktionsgegenständen haftet NMC nicht.

10.2.3 Alle vom Auftraggeber zu beschaffenden Ausgangsmaterialien werden für die Dauer der Verjährungsfrist nach 4. bei NMC archiviert. Nach Ablauf dieser Frist werden diese nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber vernichtet oder an ihn zurückgegeben. Etwaige anfallende Kosten trägt der Auftraggeber/Kunde.

10.2.4 NMC ist nicht verantwortlich für den Inhalt der in Auftrag gegebenen Produkte. NMC ist insbesondere nicht verpflichtet, Ausgangsmaterialien (Master, Filme etc.) zu verwenden, die rassistischen, gewalttätigen, pornografischen oder einen sonstwie rechtswidrigen Inhalt haben. In solchen Fällen ist NMC berechtigt, vom gesamten Auftrag zurückzutreten. Damit verbundene Kosten hat der Kunde zu erstatten. Sollte NMC von Dritten wegen vorgenannter Inhalte schadenersatz- pflichtig gemacht werden, so ist NMC berechtigt, vom Kunden seinerseits Freistellung und gegebenenfalls Schadensersatz zu verlangen.

11. Rechte Dritter

11.1 Der Kunde gewährleistet hinsichtlich der von ihm zu beschaffenden Ausgangsmaterialien, dass er im vollem Umfang über die erforderlichen urheberrechtlichen Vervielfältigungs- und Verwertungsrechte, insbesondere die von der GEMA wahrgenommenen Rechte verfügt. Der Auftraggeber sorgt gegebenenfalls für die pflichtgemäße GEMA-Meldung und teilt NMC die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und lizensierten Schutzrechten und Schutzrechts- anmeldungen an den gelieferten Ausgangsmaterialien mit.

Der Auftraggeber kann NMC gegen eine Aufwandspauschale von Euro 50,00 auch mit der GEMA-Meldung beauftragen. Dazu wird er NMC alle Daten zur Verfügung stellen, die hierfür erforderlich sind. Für den Fall, dass NMC von Dritten (einschließlich der GEMA) wegen der angeblichen Verletzung von Rechten Dritter (insbesondere von urheberrechtlichen Verwertungs- und Verbreitungsrechten) in Anspruch genommen wird, wird der Auftraggeber NMC von diesen Ansprüchen in vollem Umfange freistellen und NMC die erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung im vollem Umfang erstatten. Er wird NMC hierzu eine gesonderte Freistellungserklärung unterzeichnen.

12. Widerrufsbelehrung

12.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt folgendes: Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht:
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

New Media Concepts e.K.
Sandhäuser Straße 13
69124 Heidelberg

Fax: 06221 - 18 04 19
E-Mail: info [at] nmc-heidelberg.de

Widerrufsfolgen:
Im Falle des wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Bei der überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.

Heidelberg, Juli 2005


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